Bis 31. Oktober 2009 bezog der Beschwerdeführer noch eine ganze IV-Rente und war danach auf Sozialhilfe angewiesen (siehe vorne lit. A.). Ob der Beschwerdeführer seine Zahlungspflichten selbstverschuldet nicht erfüllt hat und ihm dies qualifiziert vorwerfbar ist, bspw. indem er Schulden für seinen Lebensunterhalt zu einem Zeitpunkt anhäufte, als dieser durch den Bezug von Sozialhilfe gedeckt war, lässt sich nach dem Gesagten nicht feststellen. Dies kann indessen offengelassen werden.