Regelmässig stellt das MIKA zur Ermittlung der Schuldenhöhe auf Betreibungsregisterauszüge des aktuellen Wohnortes und der bisherigen Wohnorte einer betroffenen Person ab. Dies ist nicht zu beanstanden. Es obliegt der betroffenen Person darzulegen und nachzuweisen, dass bei der Addition der Verlustscheine und Betreibungen Forderungen fälschlicherweise aufgeführt sind, weil diese zum Beispiel bereits beglichen oder irrtümlich doppelt erfasst wurden (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.479 vom 17. März 2023, Erw. II/2.2.1).