Nicht als mutwillig gilt demnach insbesondere eine durch Schicksalsschläge bedingte Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen. Erforderlich ist vielmehr ein von Absicht, Böswilligkeit oder zumindest qualifizierter Leichtfertigkeit getragenes Verhalten. Von mutwilliger Schuldenwirtschaft ist regelmässig dann auszugehen, wenn eine betroffene Person ihren Lebensstandard auf Kosten Dritter erhöht, obschon ihre Lebenshaltungskosten durch den Bezug von Sozialhilfe gedeckt sind, womit sie sich vorwerfen lassen muss, über ihren Verhältnissen gelebt zu haben.