, 3823). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz sowie der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der ersatzweisen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung) können einer ausländischen Person folglich je mittels Verwarnung angedroht werden, wenn sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung bzw. die Rückstufung als begründet erweisen, die Massnahmen aber (derzeit noch) unverhältnismässig erscheinen. Eine Verwarnung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AIG muss im konkreten Einzelfall ihrerseits vor dem Gebot der Verhältnismässigkeit standhalten, andernfalls ist auch sie unzulässig.