4.3. Nach dem Gesagten stellen der Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung und die Rückstufung je eigenständige Massnahmen dar und können gleichzeitig begründet sein. Ist eine migrationsrechtliche Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, d.h. nicht verhältnismässig, so kann die betroffene ausländische Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AIG).