setzungen dazu erfüllt sind. Der Widerruf hat somit gegenüber der Rückstufung Vorrang und die Rückstufung stellt eine eigenständige und keine mildere Massnahme zum Widerruf mit Wegweisung dar. Erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung als unverhältnismässig, ist – allenfalls in Kombination mit einer Verwarnung unter Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung – zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Rückstufung oder eine Verwarnung zur Rückstufung erfüllt sind (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020, Erw. II/2.5 sowie WBE.2020.341 vom 17. November 2022, Erw. II/3.5).