Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, inwieweit sich die Vorinstanz willkürlich verhalten und gegen das Recht auf ein faires Verfahren verstossen haben soll, indem sie die Einsprache des Beschwerdeführers zwar gutgeheissen und die Sichtweise des MIKA, wonach ein Rückstufungsgrund nach neuem Recht gesetzt worden sei und angewendet werden dürfe, verworfen habe und dennoch Massnahmen aufgrund der Revision per 1. Januar 2019 und nach Bewilligungsverlängerung vom 26. Oktober 2018 für erforderlich gehalten habe. So können Rückstufungen prinzipiell auch bei Niederlassungsbewilligungen verfügt werden, die vor dem 1. Januar 2019