Nachdem die betroffene Person wieder Sozialhilfe bezog, verfügten die migrationsrechtlichen Behörde eine Rückstufung. Gemäss Bundesgericht hätten dabei die früheren förmlichen Verwarnungen, als die betroffene Person noch im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung war, nicht zuungunsten der betroffenen Person berücksichtigt werden dürfen. Nach dem erneuten Auftreten der Sozialhilfeabhängigkeit hätte eine weitere ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen werden müssen.