Dennoch habe die Vorinstanz eine Verwarnung vorgenommen, was willkürlich sei. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er befinde sich nun schon seit 32 Jahren in der Schweiz, sei seit 2015 nicht mehr straffällig geworden und sei auch nicht länger auf Sozialhilfe angewiesen. Auch sei von einer positiven Prognosebeurteilung hinsichtlich zukünftiger weiterer Verschuldung auszugehen. Seine Ehefrau erziele ein Einkommen, er beziehe eine halbe IV-Rente, erhalte Ergänzungsleistungen und gehe einer Hauswarttätigkeit nach. Dies obschon er gemäss der ärztlichen Einschätzung zu 100 % arbeitsunfähig sei.