Rund ein halbes Jahr später habe das MIKA dennoch eine Rückstufung geprüft, ohne dass sich der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit negativ verhalten habe. Die Vorinstanz habe die Einsprache sodann gutgeheissen und die Sichtweise des MIKA, wonach ein Rückstufungsgrund nach neuem Recht gesetzt worden sei und angewendet werden dürfe, verworfen. Damit stehe fest, dass die Einführung der Revision per 1. Januar 2019 vorliegend kein Handeln nach der Bewilligungsverlängerung erforderlich gemacht habe. Dennoch habe die Vorinstanz eine Verwarnung vorgenommen, was willkürlich sei.