men seiner Restarbeitsfähigkeit von 47 % einer Hauswarttätigkeit im Teilzeitpensum nach. Seine Ehefrau sei ebenfalls arbeitstätig. Das Ehepaar bemühe sich das Maximum an wirtschaftlicher Selbständigkeit herauszuholen. Per 31. Januar 2022 seien sie auch nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, seine Niederlassungsbewilligung sei am 26. Oktober 2018 vorbehaltlos verlängert worden, weshalb er darauf habe vertrauen dürfen, dass sein ausländerrechtlicher Status gesichert bleibe. Rund ein halbes Jahr später habe das MIKA dennoch eine Rückstufung geprüft, ohne dass sich der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit negativ verhalten habe.