Beim Beschwerdeführer lägen folglich hinreichend Gründe für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die ersatzweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor. Eine Rückstufung erweise sich aber ebenfalls als unverhältnismässig, weshalb der Beschwerdeführer unter Androhung des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung und der ersatzweisen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu verwarnen sei.