Per 31. Januar 2022 habe sich der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe lösen können, dies jedoch nur, weil seine Ehefrau ab 2020 regelmässig ein nennenswertes Einkommen erzielt habe. Der Beschwerdeführer habe an seinem Verhalten indessen nichts geändert und schöpfe seine Restarbeitsfähigkeit nach wie vor nicht aus: Deshalb könne nicht von einer mit genügender Wahrscheinlichkeit dauerhaften Ablösung von der Sozialhilfe gesprochen werden. Beim Beschwerdeführer lägen folglich hinreichend Gründe für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die ersatzweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor.