AIG zu bejahen. Aufgrund der erheblichen und bis im Januar 2022 andauernden Sozialhilfebezüge des Beschwerdeführers sei das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht erfüllt. Dem Beschwerdeführer sei zwar seit dem 1. August 2018 eine 53%-ige Invalidität attestiert worden. Dies habe indessen nicht zu einer Ablösung von der Sozialhilfe geführt, sondern der Beschwerdeführer habe bis Ende Januar 2022 weiter Sozialhilfe im Umfang von Fr. 33‘952.70 bezogen. Per 31. Januar 2022 habe sich der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe lösen können, dies jedoch nur, weil seine Ehefrau ab 2020 regelmässig ein nennenswertes Einkommen erzielt habe.