Urteil des Bundesgerichts 2C_667/2020 vom 19. Oktober 2021, Erw. 1, nicht publ. in BGE 148 II 1). 2. 2.1. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid zunächst aus, der Beschwerdeführer erfülle aufgrund seiner Straffälligkeit, seiner Schuldenwirtschaft sowie seiner erheblichen und dauerhaften Sozialhilfeabhängigkeit die Widerrufsgründe gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b und lit. c AIG, wobei nicht zu beanstanden sei, dass das MIKA auf eine aufenthaltsbeendende Massnahme infolge Unverhältnismässigkeit verzichtet habe. Der Beschwerdeführer sei folglich unter Androhung des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz zu verwarnen.