Zugleich bewilligte der Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren und setzte seinen Anwalt als unentgeltlichen Rechtsvertreter ein (act. 142 f.). Mit Eingabe vom 25. August 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Replik zu den Akten (act. 147 ff.). Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 30. August 2022 auf eine Duplik (act. 169). Es wurde kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet (act. 170 f.). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: