Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 26. April 2022 hielt die Vorinstanz im Wesentlichen an ihren Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 139 ff.). Die Beschwerdeantwort der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 28. April 2022 zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme zugestellt. Zugleich bewilligte der Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren und setzte seinen Anwalt als unentgeltlichen Rechtsvertreter ein (act.