1. Der Einspracheentscheid vom 02.03.2022 sei aufzuheben und es sei von jeglicher ausländerrechtlichen Massnahme abzusehen. -5- 2. Es sei eine Parteibefragung anlässlich einer Gerichtsverhandlung, eventualiter sei minimal zumindest in Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine Parteianhörung durchzuführen. 3. Dem Kläger sei für dieses Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnete als dessen unentgeltlicher Rechtsanwalt richterlich einzusetzen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.