Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2022.144 / sp / we ZEMIS [***] (E.2019.088) Art. 39 Urteil vom 25. April 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiberin Peter Beschwerde- A._____, von Serbien führer unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Patrick Stutz, Rechtsanwalt, Mellingerstrasse 6, 5401 Baden gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Verwarnung zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung sowie Verwarnung zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung) Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 2. März 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Der 1965 geborene Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger, war ab 1986 als Saisonnier in der Schweiz tätig und erhielt 1990 im Kanton Aargau eine in der Folge regelmässig verlängerte Aufenthaltsbewilligung (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 5 f., 10 f., 13, 16, 24 ff.). Am 7. Oktober 1996 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt (MI-act. 27). Am 11. Januar 1990 heiratete der Beschwerdeführer eine Landsfrau. Aus der Ehe gingen zwei heute erwachsene Kinder hervor. Die 1990 geborene Tochter B. verfügt über das Schweizer Bürgerrecht und der 1992 geborene Sohn C. ist im Besitz der Niederlassungsbewilligung (MI-act. 22 f., act. 2). Am 5. März 2016 wurde die Ehe geschieden (MI-act. 161). Danach heiratete der Beschwerdeführer erneut eine Landsfrau, welche am 22. November 2017 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz einreiste und seither im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist. Aus dieser Ehe ging am 28. Dezember 2017 der niederlassungsberechtigte Sohn D. hervor (act. 2). In den Jahren 1991 bis 2015 wurde der Beschwerdeführer mehrmals straf- fällig und wie folgt verurteilt: - Strafbefehl des Bezirksamts Aarau vom 18. Dezember 1991 wegen Nichtausführens der Abgaswartung an einem Personenwagen und Nichtmitführens des Abgas-Wartungsdokumentes; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 80.00 (MI-act. 19); - Strafbefehl des Bezirksamts Lenzburg vom 3. Juni 1991 wegen Nicht- tragens des Sicherheitsgurtes als Fahrzeugführer; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 20.00 (MI-act. 21); - Strafbefehl des Bezirksamts Zofingen vom 20. April 2005 wegen Führens eines Motorfahrzeuges in nicht fahrfähigem Zustand; Verur- teilung zu einer Busse von Fr. 600.00 (MI-act. 52); - Strafbefehl des Bezirksamts Zofingen vom 29. April 2010 wegen Nicht- tragens des Sicherheitsgurtes als Fahrzeugführer; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 60.00 (MI-act. 76); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 11. Juli 2011 wegen Tätlichkeiten während der Ehe gegen seine damalige Ehegat- tin; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 900.00 (MI-act. 91); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 25. Oktober 2011 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 600.00 (MI-act. 97 f.); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 25. April 2012 wegen Beschimpfung und Drohung; Verurteilung zu einer bedingten -3- Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 90.00 und einer Busse von Fr. 1'300.00 (MI-act. 107); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 25. Juni 2013 wegen Fahrens ohne Kontrollschilder und ohne Haftpflichtversiche- rung sowie Fahrens in fahrunfähigem Zustand; Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 600.00(MI-act. 120); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 29. Juli 2014 wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzube- hör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG; SR 514.54); Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 300.00 (MI-act. 150); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 2. September 2015 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln; Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 300.00 (MI-act. 155). Zwischenzeitlich hatte sich der Beschwerdeführer am 11. April 2003 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau (SVA Aargau) zum Leistungsbezug angemeldet. Die SVA Aargau sprach ihm mit Wirkung ab 1. Juli 2003, bei einem Invaliditätsgrad von 100%, eine ganze Invaliden- rente zu. Infolge einer Praxisänderung hob die SVA Aargau mit Verfügung vom 10. September 2009 die Zusprache einer Invalidenrente mit Wirkung ab 31. Oktober 2009 auf (MI-act. 532 ff.). Infolgedessen wurde der Be- schwerdeführer ab Oktober 2009 mit Sozialhilfe unterstützt (MI-act. 84 f.; 112 ff., 205). Mit Gesuch vom 8. Februar 2018 stellte der Beschwerdefüh- rer erneut einen Antrag auf Zusprache einer Invalidenrente (MI-act. 292). Der Beschwerdeführer erwirkte gemäss dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Q.-R. vom 17. April 2019 insgesamt 49 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 75'388.80 (MI-act. 203 f.). Aufgrund der Schulden, der Straffälligkeit und des Sozialhilfebezugs des Beschwerdeführers gewährte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) diesem am 15. Mai 2019 das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung; MI-act. 214 ff.). Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Juli 2019 Stellung genommen hatte (MI-act. 224 f.), verfügte das MIKA am 4. September 2019 den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (MI-act. 307 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 4. September 2019 liess der Be- schwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Oktober 2019 -4- beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI- act. 319 ff.). Wegen des laufenden IV-Verfahrens sistierte die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. November 2019 das Einspracheverfahren (MI-act. 355 f., 366 f., 373 f., 392 f.). Am 2. Juli bzw. 2. August 2021 verfügte die Eidgenössische Invalidenver- sicherung rückwirkend ab 1. August 2018 die Auszahlung einer halben In- validenrente an den Beschwerdeführer sowie einer Kinderrente für dessen Sohn D. (MI-act. 439 f.; 453 ff.). Am 23. bzw. 27. Dezember 2021 verfügte die SVA Aargau die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen, ebenfalls rückwirkend ab August 2018 (MI-act. 512 ff., 516 ff.). In der Folge stellten die Sozialen Dienste R. die Sozialhilfe für den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 17. Januar 2022 per 31. Januar 2022 ein (MI-act. 529 f.). Nach weiteren Sachverhaltsabklärungen erliess die Vorinstanz am 2. März 2022 folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. In teilweiser Gutheissung der Einsprache wird die Verfügung der Sektion Aufenthalt vom 4. September 2019 aufgehoben. 2. Der Einsprecher wird unter Androhung des Widerrufs seiner Niederlas- sungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz sowie unter An- drohung des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung und der ersatz- weisen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verwarnt. 3. Es werden keine Gebühren erhoben. 4. Dem Einsprecher wird für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und lic. iur. Patrick Stutz, Rechtsanwalt, Baden, zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. Über die Höhe der Entschädigung entscheidet nach Rechtskraft die zuständige kantonale Behörde. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. April 2022 liess der Beschwer- deführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsge- richt) Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 15 ff.): 1. Der Einspracheentscheid vom 02.03.2022 sei aufzuheben und es sei von jeglicher ausländerrechtlichen Massnahme abzusehen. -5- 2. Es sei eine Parteibefragung anlässlich einer Gerichtsverhandlung, eventualiter sei minimal zumindest in Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine Parteianhörung durchzuführen. 3. Dem Kläger sei für dieses Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnete als dessen unentgeltlicher Rechtsan- walt richterlich einzusetzen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 26. April 2022 hielt die Vorinstanz im Wesentlichen an ihren Erwägungen im angefochtenen Einspracheent- scheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 139 ff.). Die Beschwerdeantwort der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 28. April 2022 zur Kenntnisnahme und allfälli- gen Stellungnahme zugestellt. Zugleich bewilligte der Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren und setzte seinen Anwalt als unentgeltlichen Rechtsvertreter ein (act. 142 f.). Mit Eingabe vom 25. August 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Replik zu den Akten (act. 147 ff.). Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 30. August 2022 auf eine Duplik (act. 169). Es wurde kein weiterer Schriftenwechsel ange- ordnet (act. 170 f.). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). -6- Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 2. März 2022. Die Zuständigkeit des Verwaltungsge- richts ist somit gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist daher einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Be- stimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungs- gericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden. Die Ermessens- überprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslän- der [AuG], Bern 2010, N. 7 Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammen- hang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezem- ber 2005 (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) bzw. neu Art. 96 des Bun- desgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integra- tion vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Ver- hältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei ge- wichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). II. 1. Vorab ist festzuhalten, dass das AuG per 1. Januar 2019 revidiert und zum AIG umbenannt wurde (Änderung vom 16. Dezember 2016; AS 2017 6521, 2018 3171; Bundesblatt [BBl] 2013 2397, 2016 2821). Seither wurden wei- tere Bestimmungen des AIG revidiert. Das MIKA stellte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Mai 2019 die Rückstufung seiner Niederlassungsbewilligung in Aussicht (MI- act. 357 f.) und setzte ihn damit über die Einleitung des vorliegenden Ver- fahrens in Kenntnis. Da die Verfahrenseinleitung nach der erwähnten Ge- setzesrevision erfolgte, finden auf das vorliegende Verfahren die neuen Bestimmungen des AIG samt den zugleich revidierten Bestimmungen der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Ok- tober 2007 (VZAE; SR 142.201) Anwendung. (Art. 126 Abs. 1 AIG analog; -7- Urteil des Bundesgerichts 2C_667/2020 vom 19. Oktober 2021, Erw. 1, nicht publ. in BGE 148 II 1). 2. 2.1. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid zunächst aus, der Be- schwerdeführer erfülle aufgrund seiner Straffälligkeit, seiner Schuldenwirt- schaft sowie seiner erheblichen und dauerhaften Sozialhilfeabhängigkeit die Widerrufsgründe gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b und lit. c AIG, wobei nicht zu beanstanden sei, dass das MIKA auf eine aufenthaltsbeendende Mass- nahme infolge Unverhältnismässigkeit verzichtet habe. Der Beschwerde- führer sei folglich unter Androhung des Widerrufs seiner Niederlassungs- bewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz zu verwarnen. Weiter wies die Vorinstanz darauf hin, dass die letzte strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers im Jahr 2015 erfolgt und die letzte neue Forderung am 18. Mai 2018 in Betreibung gesetzt worden seien, womit sich diese Sachverhaltselemente noch vor Inkrafttreten der Rückstufungsnorm ver- wirklicht hätten und es diesbezüglich an einem aktuellen Integrationsdefizit fehle. Hingegen sei ein Integrationsdefizit gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG zu bejahen. Aufgrund der erheblichen und bis im Januar 2022 andauernden Sozialhilfebezüge des Beschwerdeführers sei das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht erfüllt. Dem Beschwerdeführer sei zwar seit dem 1. August 2018 eine 53%-ige Invalidität attestiert worden. Dies habe indessen nicht zu einer Ablösung von der Sozialhilfe geführt, sondern der Beschwerdeführer habe bis Ende Januar 2022 weiter Sozial- hilfe im Umfang von Fr. 33‘952.70 bezogen. Per 31. Januar 2022 habe sich der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe lösen können, dies jedoch nur, weil seine Ehefrau ab 2020 regelmässig ein nennenswertes Einkommen erzielt habe. Der Beschwerdeführer habe an seinem Verhalten indessen nichts geändert und schöpfe seine Restarbeitsfähigkeit nach wie vor nicht aus: Deshalb könne nicht von einer mit genügender Wahrscheinlichkeit dauerhaften Ablösung von der Sozialhilfe gesprochen werden. Beim Be- schwerdeführer lägen folglich hinreichend Gründe für den Widerruf der Nie- derlassungsbewilligung und die ersatzweise Erteilung einer Aufenthaltsbe- willigung vor. Eine Rückstufung erweise sich aber ebenfalls als unverhält- nismässig, weshalb der Beschwerdeführer unter Androhung des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung und der ersatzweisen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu verwarnen sei. 2.2. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, angesichts der bemerkens- werten und grossartigen Verbesserung seiner persönlichen und finanziel- len Verhältnisse sei keine ausländerrechtliche Massnahme – auch keine Verwarnung – gerechtfertigt. Nach jahrelangem Kampf sei dem Beschwer- deführer eine halbe IV-Rente zugesprochen worden und gehe er im Rah- -8- men seiner Restarbeitsfähigkeit von 47 % einer Hauswarttätigkeit im Teil- zeitpensum nach. Seine Ehefrau sei ebenfalls arbeitstätig. Das Ehepaar bemühe sich das Maximum an wirtschaftlicher Selbständigkeit herauszu- holen. Per 31. Januar 2022 seien sie auch nicht mehr auf Sozialhilfe ange- wiesen. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, seine Niederlas- sungsbewilligung sei am 26. Oktober 2018 vorbehaltlos verlängert worden, weshalb er darauf habe vertrauen dürfen, dass sein ausländerrechtlicher Status gesichert bleibe. Rund ein halbes Jahr später habe das MIKA den- noch eine Rückstufung geprüft, ohne dass sich der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit negativ verhalten habe. Die Vorinstanz habe die Einspra- che sodann gutgeheissen und die Sichtweise des MIKA, wonach ein Rück- stufungsgrund nach neuem Recht gesetzt worden sei und angewendet werden dürfe, verworfen. Damit stehe fest, dass die Einführung der Revi- sion per 1. Januar 2019 vorliegend kein Handeln nach der Bewilligungsver- längerung erforderlich gemacht habe. Dennoch habe die Vorinstanz eine Verwarnung vorgenommen, was willkürlich sei. Weiter macht der Be- schwerdeführer geltend, er befinde sich nun schon seit 32 Jahren in der Schweiz, sei seit 2015 nicht mehr straffällig geworden und sei auch nicht länger auf Sozialhilfe angewiesen. Auch sei von einer positiven Prognose- beurteilung hinsichtlich zukünftiger weiterer Verschuldung auszugehen. Seine Ehefrau erziele ein Einkommen, er beziehe eine halbe IV-Rente, er- halte Ergänzungsleistungen und gehe einer Hauswarttätigkeit nach. Dies obschon er gemäss der ärztlichen Einschätzung zu 100 % arbeitsunfähig sei. Eine weitere Verschuldung bleibe damit nicht nur aus, sondern könne auch reduziert werden. Es liege keine mutwillige Verschuldung vor. Was den Sozialhilfebezug anbelange, nehme die Vorinstanz eine unzulässige und rechtswidrige Rückwirkung vor. Der Sozialhilfebezug sei per 31. Ja- nuar 2022 eingestellt worden, wobei dies auf Umstände zurückzuführen sei, welche sich vorher verwirklicht hätten. So sei dem Beschwerdeführer rückwirkend per 1. August 2018 eine IV-Rente zugesprochen worden. Dies habe zu einer Verrechnung mit bezogenen Sozialhilfegeldern für den Zeit- raum vom 1. August 2018 bis 31. Juli 2021 geführt. Mit anderen Worten sei der Beschwerdeführer per 1. Januar 2019 bereits kein Sozialhilfebezüger mehr gewesen. Schliesslich fehle es an einem aktuellen Integrationsdefizit, da der Beschwerdeführer seit 1. Februar 2022 gar keine Sozialhilfe mehr beziehe bzw. sich dies mit Zusprechung der IV-Rente bereits zuvor ver- wirklicht habe. Vor diesem Hintergrund habe die Vorinstanz zu Recht von einer Rückstufung abgesehen. Allerdings seien auch die Bedingungen für Verwarnungen betreffend Rückstufung sowie betreffend Widerruf der Nie- derlassungsbewilligung vorliegend nicht erfüllt. Es sei von jeglichen auslän- derrechtlichen Massnahmen abzusehen. 3. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie des Vertrauensschutzes geltend. Er führt aus, seine -9- Niederlassungsbewilligung sei am 26. Oktober 2018 vorbehaltlos ver- längert worden. Rund ein halbes Jahr danach sei das vorliegende auslän- derrechtliche Verfahren eingeleitet worden, obwohl ihm in dieser Zwischen- zeit nichts Negatives habe zu Last gelegt werden können. Mit der vorbe- haltslosen Bewilligungsverlängerung habe er in guten Treuen und nach dem Vertrauensgrundsatz davon ausgehen dürfen, dass sein ausländer- rechtlicher Status gemäss den im Rahmen der Verlängerung gemachten Angaben gesichert sei. Wie die Vorinstanz bereits richtig ausführte (act. 6, 139), ist die Niederlas- sungsbewilligung unbefristeter Natur (Art. 34 Abs. 1 AIG). Einzig zu Kon- trollzwecken ist die Gültigkeitsdauer des Ausweises auf fünf Jahre be- schränkt (Art. 41 Abs. 3 AIG, Art. 63 VZAE). Dieser Ausweis stellt keine Bewilligung dar und hat keine Auswirkungen auf den materiellen Bestand der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers; er ist rein deklara- torischer Natur (Urteil des Bundesgerichts 2C_449/2020 vom 25. Septem- ber 2020, Erw. 3.5.1). Mit der Verlängerung der Kontrollfrist ist nicht zwingend eine materielle Prüfung der Voraussetzungen der Bewilligungs- erteilung verbunden. Die Verlängerung der Kontrollfrist ist deshalb grund- sätzlich nicht geeignet, ein berechtigtes Vertrauen zu schaffen, dass die materiellen Voraussetzungen für eine Niederlassungsbewilligung geprüft worden wären (Urteil des Bundesgerichts 2C_126/2017 vom 7. September 2017, Erw. 4.1 f.; 2C_881/2015 vom 26. Januar 2016, Erw. 2.3). Für das angeblich geschaffene Vertrauen fehlt die Grundlage. Überdies sind kei- nerlei Dispositionen ersichtlich, die der Beschwerdeführer getroffen hätte und die zu schützen wären (BGE 137 I 69 Erw. 2.5.1). Daran vermag auch das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil des Bundesgerichts (act. 150; Verweis auf Urteil 2C_222/2021 vom 12. April 2022, richtig wohl 2C_48/2021 vom 16. Februar 2022, Erw. 6.2) nichts zu ändern, da jener Sachverhalt mit dem Vorliegenden nicht vergleichbar ist. Im zitierten Urteil war die betroffene Person im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung und wurde wegen Sozialhilfebezugs mehrmals verwarnt. Die betroffene Person konnte sich sodann von der Sozialhilfe loslösen und ihr wurde die Nieder- lassungsbewilligung erteilt. Nachdem die betroffene Person wieder Sozial- hilfe bezog, verfügten die migrationsrechtlichen Behörde eine Rückstufung. Gemäss Bundesgericht hätten dabei die früheren förmlichen Verwarnun- gen, als die betroffene Person noch im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung war, nicht zuungunsten der betroffenen Person berücksichtigt werden dür- fen. Nach dem erneuten Auftreten der Sozialhilfeabhängigkeit hätte eine weitere ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen werden müssen. In Ermangelung einer solchen Verwarnung habe die betroffene Person nicht davon ausgehen müssen, dass ihre erneute Sozialhilfeabhängigkeit nach ihrem bereits längeren Aufenthalt und nach dem Erhalt der Niederlas- sungsbewilligung – neu unter dem Titel des Integrationskriteriums der Teil- nahme am Wirtschaftsleben im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG und Art. 77e Abs. 1 VZAE – Konsequenzen für ihren Aufenthaltsstatus haben - 10 - könne. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer bereits seit 1996 im Besitz der Niederlassungsbewilligung, weshalb keine – wie im dargelegten Urteil – vergleichbare Vertrauensgrundlage vorliegen kann. Einhergehend mit der Vorinstanz erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers somit als grundlos. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, inwieweit sich die Vorinstanz willkür- lich verhalten und gegen das Recht auf ein faires Verfahren verstossen haben soll, indem sie die Einsprache des Beschwerdeführers zwar gutge- heissen und die Sichtweise des MIKA, wonach ein Rückstufungsgrund nach neuem Recht gesetzt worden sei und angewendet werden dürfe, ver- worfen habe und dennoch Massnahmen aufgrund der Revision per 1. Ja- nuar 2019 und nach Bewilligungsverlängerung vom 26. Oktober 2018 für erforderlich gehalten habe. So können Rückstufungen prinzipiell auch bei Niederlassungsbewilligungen verfügt werden, die vor dem 1. Januar 2019 (Inkrafttreten der Rückstufungsnorm) erteilt wurden (vgl. BGE 148 II 1, Erw. 2.3.1). Dessen ungeachtet sind die von der Vorinstanz verfügten Massnahmen (Verwarnung zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung und Verwarnung zur Rückstufung) jedoch nachfolgend in materieller Hinsicht zu überprüfen. 4. 4.1. Mit Einspracheentscheid vom 2. März 2022 wurde der Beschwerdeführer unter Androhung des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz sowie unter Androhung des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung und der ersatzweisen Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung verwarnt. Die Vorinstanz verfügte damit zwei ausländer- rechtliche Massnahmen bzw. zwei förmliche Verwarnungen im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AIG. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass sich auch die beiden Verwarnungen als unbegründet erweisen und vorliegend von jeglichen ausländerrechtlichen Massnahmen abzusehen sei. 4.2. Das Verwaltungsgericht hat sich erstmals mit Entscheid WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020 ausführlich mit der per 1. Januar 2019 neu eingeführten Mass- nahme der Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG (Widerruf der Nieder- lassungsbewilligung mit ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung) und deren Verhältnis zum Widerruf gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG (Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung) auseinanderge- setzt und seine Rechtsauffassung unter Berücksichtigung von BGE 148 II 1 (zu WBE.2020.8) mit Entscheid WBE.2020.341 vom 17. November 2022 präzisiert. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Widerruf der Nie- derlassungsbewilligung mit Wegweisung zu verfügen ist, wenn die Voraus- - 11 - setzungen dazu erfüllt sind. Der Widerruf hat somit gegenüber der Rück- stufung Vorrang und die Rückstufung stellt eine eigenständige und keine mildere Massnahme zum Widerruf mit Wegweisung dar. Erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung als unverhältnis- mässig, ist – allenfalls in Kombination mit einer Verwarnung unter Andro- hung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung – zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Rückstufung oder eine Verwar- nung zur Rückstufung erfüllt sind (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020, Erw. II/2.5 sowie WBE.2020.341 vom 17. November 2022, Erw. II/3.5). 4.3. Nach dem Gesagten stellen der Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung und die Rückstufung je eigenständige Massnahmen dar und können gleichzeitig begründet sein. Ist eine migrationsrechtliche Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, d.h. nicht verhältnismässig, so kann die betroffene ausländische Person unter Andro- hung dieser Massnahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AIG). Begründet im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AIG ist eine migrationsrechtliche Massnahme, wenn ihre spezifischen rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind (vgl. Botschaft des Bundesrats zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [Botschaft AuG], Bundesblatt [BBl] 2002 3709 ff., 3823). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz sowie der Widerruf der Nieder- lassungsbewilligung und der ersatzweisen Erteilung einer Aufenthaltsbe- willigung (Rückstufung) können einer ausländischen Person folglich je mittels Verwarnung angedroht werden, wenn sich der Widerruf der Nieder- lassungsbewilligung mit Wegweisung bzw. die Rückstufung als begründet erweisen, die Massnahmen aber (derzeit noch) unverhältnismässig er- scheinen. Eine Verwarnung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AIG muss im kon- kreten Einzelfall ihrerseits vor dem Gebot der Verhältnismässigkeit stand- halten, andernfalls ist auch sie unzulässig. Zu klären ist zunächst, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten einen Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b bzw. lit. c AIG erfüllt hat und ob sich die Verwarnung zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung als verhältnis- mässig erweist. Im Anschluss daran ist bezüglich der verfügten Verwar- nung zur Rückstufung zu prüfen, ob ein Rückstufungsgrund vorliegt und ob sich die Verwarnung zur Rückstufung als verhältnismässig erweist. 5. 5.1. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Widerrufsgrund vorliegt. - 12 - 5.2. 5.2.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG liegt ein Grund zum Widerruf einer Nieder- lassungsbewilligung unter anderem dann vor, wenn eine ausländische Per- son in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Hinsichtlich des Widerrufsgrunds von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG wird in Art. 77a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) konkretisiert, dass ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vorliegt, wenn gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet werden (lit. a) oder wenn öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ver- pflichtungen mutwillig nicht erfüllt werden (lit. b). Anders als der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG, welcher voraussetzt, dass die ausländische Person "erheblich oder wiederholt" gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat, bedingt ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG, dass ein solcher Verstoss "in schwerwiegender Weise" erfolgt ist (vgl. zur Abgrenzung BGE 137 II 297, Erw. 3.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG kann das Bestehen von Schulden für sich alleine einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung darstel- len, wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_573/2019 vom 14. April 2020, Erw. 2.1 ff.; MARCO W EISS, Widerruf der Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung aufgrund von Schuldenwirt- schaft, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2020, S. 356 ff.). Schuldenwirt- schaft an sich stellt keine Nichtbeachtung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE (und schon gar keinen schwerwie- genden Verstoss im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE) dar, sondern es bedarf des erschwerenden Merkmals der Mutwilligkeit. Mutwilligkeit im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE liegt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn die betroffene Person ihre Zahlungspflichten selbstverschuldet nicht erfüllt und ihr dies qualifiziert vorwerfbar ist. Nicht als mutwillig gilt demnach insbesondere eine durch Schicksalsschläge bedingte Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen. Erforderlich ist vielmehr ein von Ab- sicht, Böswilligkeit oder zumindest qualifizierter Leichtfertigkeit getragenes Verhalten. Von mutwilliger Schuldenwirtschaft ist regelmässig dann auszu- gehen, wenn eine betroffene Person ihren Lebensstandard auf Kosten Drit- ter erhöht, obschon ihre Lebenshaltungskosten durch den Bezug von So- zialhilfe gedeckt sind, womit sie sich vorwerfen lassen muss, über ihren Verhältnissen gelebt zu haben. Neben der Vorwerfbarkeit der Schuldenan- häufung ist entscheidend, ob ernstzunehmende Bemühungen ersichtlich - 13 - sind, bestehende Verbindlichkeiten abzubauen bzw. mit den Gläubigern zu regeln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wer einem betreibungsrecht- lichen Verwertungsverfahren wie insbesondere der Einkommenspfändung unterliegt, von vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betrei- bungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Es kommt deshalb in erster Linie darauf an, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_789/2017 vom 7. März 2018, Erw. 3.3.1 f., und 2C_81/2018 vom 14. November 2018, Erw. 3.2.2, jeweils noch zur im Wesentlichen wortgleichen Vorgängerbestimmung in altArt. 80 Abs. 1 lit. b VZAE; MARCO W EISS, a.a.O., S. 358 f. mit Hinweisen; vgl. MARC SPESCHA, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 11 zu Art. 62 AIG). Wurde die betroffene Person bereits wegen mutwilliger Schuldenwirtschaft ausländerrechtlich verwarnt, ist mit Blick auf die Begründetheit aufenthaltsbeendender Massnahmen von massgeblicher Bedeutung, wie sich die Schuldenlast seither entwickelt und wie sich der Schuldner oder die Schuldnerin seither verhalten hat (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 2C_789/2017 vom 7. März 2018, Erw. 3.3.2; Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/5.2.3.1). Regelmässig stellt das MIKA zur Ermittlung der Schuldenhöhe auf Betrei- bungsregisterauszüge des aktuellen Wohnortes und der bisherigen Wohn- orte einer betroffenen Person ab. Dies ist nicht zu beanstanden. Es obliegt der betroffenen Person darzulegen und nachzuweisen, dass bei der Addition der Verlustscheine und Betreibungen Forderungen fälschlicher- weise aufgeführt sind, weil diese zum Beispiel bereits beglichen oder irr- tümlich doppelt erfasst wurden (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.479 vom 17. März 2023, Erw. II/2.2.1). Neben mutwilliger Schuldenwirtschaft kann zudem auch straffälliges Ver- halten einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen. Massgebend ist dabei in erster Linie der Stellen- wert der beeinträchtigten Rechtsgüter: Hat die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet, sind die qualifizierten Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG zumeist erfüllt. Indes können auch vergleichsweise weniger gravierende Verstösse als "schwerwiegend" im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG zu qualifizieren sein, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsord- nung zu halten. Mithin kann im Sinne einer Gesamtbetrachtung auch eine - 14 - Reihe von Straftaten, die je für sich allein betrachtet keinen Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu begründen vermöchten, den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE erfüllen (vgl. BGE 137 II 297, Erw. 3.3). 5.2.2. 5.2.2.1. Gemäss dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Q.-R. vom 17. April 2019 waren zu diesem Zeitpunkt gegen den Beschwerdeführer 49 nicht getilgte Verlustscheine über zusammengezählt Fr. 75'388.80 registriert. Dem Auszug lassen sich weiter drei Betreibungseinträge entnehmen, wobei die Forderungen am 30. April 2014, am 19. Dezember 2016 und am 18. Mai 2018 in Betreibung gesetzt wurden (MI-act. 203 f.). Auch wegen dieser Verlustscheinschulden leitete das MIKA mit Gehörsgewährung vom 15. Mai 2019 das migrationsrechtliche Verfahren ein (MI-act. 214 ff.). Anhand des Betreibungsregisterauszugs vom 6. April 2021 ist festzustellen, dass der Betrag der nicht getilgten Verlustscheine des Beschwerdeführers gleichhoch geblieben ist, keine neuen Betrei- bungen eingeleitet worden sind und nur noch zwei in Betreibung gesetzte Forderungen aufgelistet sind. Diejenige, welche am 30. April 2014 in Be- treibung gesetzt wurde, ist nicht länger aufgeführt (MI-act. 412 f.). Auf wel- che Forderungen die 49 nicht getilgten Verlustscheine zurückzuführen sind und zum welchem Zeitpunkt diese erfasst wurden, lässt sich aufgrund der Akten nicht feststellen. Auch finden sich in den Akten keine Angaben zu allfälligen Sanierungsbemühungen des Beschwerdeführers. Bis 31. Okto- ber 2009 bezog der Beschwerdeführer noch eine ganze IV-Rente und war danach auf Sozialhilfe angewiesen (siehe vorne lit. A.). Ob der Beschwer- deführer seine Zahlungspflichten selbstverschuldet nicht erfüllt hat und ihm dies qualifiziert vorwerfbar ist, bspw. indem er Schulden für seinen Lebens- unterhalt zu einem Zeitpunkt anhäufte, als dieser durch den Bezug von Sozialhilfe gedeckt war, lässt sich nach dem Gesagten nicht feststellen. Dies kann indessen offengelassen werden. Denn ob eine mutwillige Ver- schuldung die Qualität eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Ordnung erreicht, beurteilt sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zusätzlich anhand der Höhe der Schulden (Urteil des Bun- desgerichts 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019, Erw. 3.5). Eine klare Grenze, ab wann die Verschuldung nicht mehr nur als erhebliche, son- dern als schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu gel- ten hat, lässt sich dabei nicht ziehen. Bisher durch das Bundesgericht entschiedenen Fällen lässt sich aber entnehmen, dass bei mutwillig un- bezahlt gebliebenen öffentlich- oder privatrechtlichen Schulden von Fr. 188'000.00 (Verlustscheine; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_517/2017 vom 4. Juli 2018), Fr. 303'732.95 (Verlustscheine; vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 2C_164/2017 vom 12. September 2017) und Fr. 172'543.00 (Verlustscheine, zusätzlich offene Betreibungen im Um- fang von Fr. 4'239.00; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_997/2013 vom - 15 - 21. Juli 2014) eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ord- nung anzunehmen ist. Mit Blick auf diese Rechtsprechung vermag der Umfang der vorliegenden nicht getilgten Verlustscheine die Annahme eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Ordnung ge- mäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG nicht zu begründen. Auch zeugen die drei letzten in Betreibung gesetzten Forderungen nicht von einem konti- nuierlichen Nichterfüllen finanzieller Verpflichtungen. So wurden diese Forderungen 2014, 2016 und dann 2018 in Betreibung gesetzt, auch ist die zuletzt in Betreibung gesetzte Forderung betragsmässig nicht allzu hoch (Fr. 2'046.50). Seitdem wurden überdies keine weiteren Betrei- bungen eingeleitet (MI-act. 510). Nach dem Gesagten stellen die Schul- den des Beschwerdeführers keine mutwillige Schuldenwirtschaft und damit keine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG dar. 5.2.2.2. Der Beschwerdeführer wurde zwischen 1991 und 2015, einem Zeitraum von 23 Jahren, insgesamt zehn Mal straffällig. Neben diversen Bussen von zusammengezählt Fr. 4'760.00 erwirkte er insgesamt vier bedingte Geld- strafen von zusammengezählt 195 Tagessätzen wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, wegen wiederholtem Fahren in fahr- unfähigem Zustand, wegen Tätlichkeiten an seiner Ehegattin während der Ehe, wegen Drohung und Beschimpfung und wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (siehe vorne lit. A). Die erste bedingte Geldstrafe er- wirkte der Beschwerdeführer im Jahr 2012. Mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zofingen-Kulm vom 25. April 2012 wurde er wegen Be- schimpfung und Drohung mit einer bedingten Geldstrafe in der Höhe von 70 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1'300.00 bestraft (MI-act. 107). Am 12. Januar 2012 versuchte der Beschwerdeführer unberechtigterweise Abfall in der Multisammelstelle einer anderen Einwohnergemeinde als der seinen zu entsorgen und wurde dabei von zwei Arbeitnehmenden der Multisammelstelle wiederholt auf die Unzulässigkeit hingewiesen. Darauf- hin hat der Beschwerdeführer die beiden beschimpft und einen der beiden Arbeitnehmenden beim Wegfahren von der Multisammelstelle mit dem Tod bedroht, indem er sagte, er solle aufpassen, ansonsten hätte er ein Loch im Kopf (MI-act. 107). Die zweite bedingte Geldstrafe erwirkte der Be- schwerdeführer im September 2012 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zu- stand (0.51 Promille Alkohol) und er wurde mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 600.00 bestraft (MI- act. 120 f.) Die dritte bedingte Geldstrafe erwirkte der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 29. Juli 2014 wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Er wurde mit einer bedingten Geldstrafe in der Höhe von 50 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 300.00 bestraft, da er eine Faustfeuerwaffe sowie acht Patronen in seinem Schlafzimmer aufbewahrt hatte, obwohl ihm der Besitz von Waffen - 16 - grundsätzlich verboten war (MI-act. 150). Schliesslich wurde der Be- schwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 2. September 2015 ein letztes Mal zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt, wegen fahrläs- siger, grober Verletzung der Verkehrsregeln. Er überquerte am 26. März 2015 in Missachtung eines Rotlichtes eine Kreuzung (MI-act. 155). Auch wenn die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten teilweise ge- wichtige Rechtsgüter schützen, handelt es sich bei den Delikten, mit Aus- nahme der im Jahr 2012 durch den Beschwerdeführer ausgesprochenen Drohung, um abstrakte Gefährdungsdelikte. Es kam weder zu Sach- noch zu Personenschaden. Die Drohung, der Waffenbesitz und das fahrlässige Verhalten des Beschwerdeführers im Strassenverkehr sind keineswegs zu bagatellisieren. Bei genauer Betrachtung der den Strafbefehlen zugrunde- liegenden Sachverhalte fällt aber auf, dass es zu keinen konkreten Gefähr- dungssituationen gekommen war. Der Beschwerdeführer hat bei seinen Delikten keine hochwertigen Rechtsgüter verletzt und auch sein Fehlver- halten im Strassenverkehr vermag keine äusserst grosse Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer zu begründen. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer nach der letzten bedingt ausgesprochenen Geldstrafe Anfang 2015 nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen und er sich seit- her wohlverhalten hat. Gegenteiliges lässt sich den Akten zumindest nicht entnehmen. Offensichtlich nahm der Beschwerdeführer die ihm mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 2. September 2015 explizit gewährte letzte Chance wahr. Dies, ohne dass ihm ausländerrecht- liche Konsequenzen angedroht worden sind. Der Beschwerdeführer hält sich somit seit über acht Jahren an die Rechtsordnung. In einer Gesamt- schau stellt die weit zurückliegende Straffälligkeit des Beschwerdeführers keinen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, welche den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung begründet. 5.2.3. Die lang zurückliegenden strafrechtlichen Verfehlungen und die Schulden- wirtschaft des Beschwerdeführers vermögen zum Urteilszeitpunkt keinen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darzustellen, womit – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – der Widerrufs- grund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG vorliegend nicht begründet ist. 5.3. 5.3.1. 5.3.1.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG kann eine Niederlassungsbewilligung wi- derrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Per- son, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Im Gegensatz zum Widerrufsgrund von - 17 - Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG muss die Sozialhilfeabhängigkeit also dauerhaft und erheblich sein, um den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG zu erfüllen. 5.3.1.2. Im Sinne eines abstrakten Richtwerts hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass bereits ein Sozialhilfebezug von Fr. 50'000.00 als erheb- lich gelten kann (Urteile des Bundesgerichts 2C_813/2019 vom 5. Februar 2020, Erw. 2.3, 2C_263/2016 vom 10. November 2016, Erw. 3.1.3, und 2C_1085/2015 vom 23. Mai 2016, Erw. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Kon- kret hat es beispielsweise in folgenden Konstellationen eine erhebliche So- zialhilfeabhängigkeit angenommen: - Bezug von rund Fr. 44'000.00 Sozialhilfe für eine Einzelperson während eines Zeitraums von weniger als drei Jahren (Urteil des Bundesgerichts 2C_1122/2015 vom 12. Januar 2016, Erw. 4.1); - Fr. 83'000.00 für eine Einzelperson während weniger als vier Jahren (Urteil des Bundesgerichts 2C_173/2017 vom 19. Juni 2017, Erw. 4.2); - rund Fr. 97'000.00 für ein Ehepaar während ca. zwei Jahren (Urteil des Bundesgerichts 2C_642/2019 vom 4. November 2019, Erw. 3.2); - rund Fr. 109'000.00 für ein Ehepaar während mehr als fünf Jahren (Ur- teil des Bundesgerichts 2C_837/2017 vom 15. Juni 2018, Erw. 6.3); - rund Fr. 182'000.00 für eine fünfköpfige Familie während mehr als acht Jahren (Urteil des Bundesgerichts 2C_775/2017 vom 28. März 2018, Erw. 4.1); - über Fr. 345'000.00 für eine sechsköpfige Familie während fünf Jahren (Urteil des Bundesgerichts 2C_260/2017 vom 2. November 2017, Erw. 3.4). Zu erwähnen bleiben im Zusammenhang mit der Voraussetzung der erheb- lichen Sozialhilfeabhängigkeit die revidierten Bestimmungen der Voll- ziehungsverordnung zum Ausländer- und Integrationsrecht vom 14. No- vember 2007 (VAIR; SAR 122.315), welche am 1. Januar 2021 in Kraft ge- treten sind (bis dahin: Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 und seinen Aus- führungsbestimmungen 14. November 2007 [VAuG; SAR 122.315]). Neu definiert § 6 Abs. 4 lit. b VAIR Schwellenwerte von Fr. 40'000.00 und Fr. 80'000.00 pro sozialhilferechtliche Unterstützungseinheit, ab deren Er- reichung das MIKA für ausländische Personen mit Niederlassungsbewilli- gung eine Verwarnung bzw. einen Bewilligungsentzug zu prüfen hat. Als sozialhilferechtliche Unterstützungseinheit gelten gemäss § 32 Abs. 3 der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 (SPV; SAR 851.211) Ehepaare sowie Familien im gleichen Haushalt. Nicht zur Unterstützungseinheit gehören insbesondere volljährige Kinder mit eige- nem Unterstützungsbudget, Personen in einer Wohn- und Lebensgemein- schaft sowie Einzelpersonen im Haushalt einer Unterstützungseinheit. Da - 18 - eine förmliche migrationsrechtliche Verwarnung von Gesetzes wegen erst in Betracht kommt, wenn sich die mit der Verwarnung anzudrohende Massnahme als begründet erweist (Art. 96 Abs. 2 AIG), ist § 6 Abs. 4 lit. b VAIR so zu verstehen, dass das MIKA ab einer saldierten Bezugshöhe von Fr. 40'000.00 pro Unterstützungseinheit von einer erheblichen Sozialhilfe- abhängigkeit im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ausgehen soll. Mit Blick auf die vorstehend dargelegte Rechtsprechung dürfte sich ein Schwellen- wert von Fr. 40'000.00 für eine Unterstützungseinheit knapp mit der bun- desgerichtlichen Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der erhebli- chen Sozialhilfeabhängigkeit vereinbaren lassen. Mithin dürfte die entspre- chende Anwendung eines solchen Schwellenwerts im konkreten Einzelfall jeweils zu einer bundesrechtskonformen Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG führen. Werden durch einen Sozialhilfe- bezug indes mehrere Personen unterstützt, wie dies namentlich bei Ehe- paaren oder Familien mit minderjährigen Kindern der Fall ist, oder besteht eine Unterstützungseinheit aus mehreren potentiell erwerbstätigen Perso- nen, beschlägt dies nicht die Frage der Begründetheit der Massnahme. Vielmehr sind diese Umstände im Rahmen der Verhältnismässigkeit zu be- rücksichtigen. Nicht unter die Sozialhilfe im technischen Sinne fallen grundsätzlich Sozialversicherungsleistungen, einschliesslich Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Urteile des Bundesge- richts 2C_458/2019 vom 27. September 2019 Erw. 3.2, 2C_60/2022 vom 27. Dezember 2022 Erw. 4.5, je mit Hinweisen). Der Bezug solcher Leistungen vermag daher Widerrufsgründe von Art. 62 Abs. 1 lit. e und Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG grundsätzlich nicht zu erfüllen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.474 vom 6. März 2023, Erw. II/3.2.2). 5.3.1.3. Neben einer im Saldo erheblichen Bezugshöhe setzt der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG voraus, dass die fragliche Person oder die fraglichen Personen dauerhaft auf Sozialhilfe angewiesen ist bzw. sind. Das bedeutet, es muss eine konkrete Gefahr zu- künftiger Fürsorgeabhängigkeit bestehen; blosse finanzielle Bedenken ge- nügen nicht. Mit der Entfernung einer ausländischen Person aus der Schweiz wegen Bedürftigkeit wird denn auch in erster Linie bezweckt, das Risiko einer künftigen Belastung der öffentlichen Fürsorge zu reduzieren. Eine Aufenthaltsbeendigung wegen Sozialhilfeabhängigkeit fällt folglich dann in Betracht, wenn die betroffene Person über einen längeren Zeitraum hinweg hohe finanzielle Fürsorgeleistungen erhalten hat und nicht mehr damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft längerfristig selber für ihren Lebensunterhalt bzw. denjenigen ihrer Familie wird aufkommen kön- nen. Ausgangspunkt der vorzunehmenden Zukunftsprognose sind die bis- herigen und aktuellen Verhältnisse, aufgrund derer die wahrscheinliche - 19 - finanzielle Entwicklung unter Berücksichtigung der realisierbaren Einkom- mensaussichten des oder der Betroffenen sowie gegebenenfalls sämtlicher weiterer Familienmitglieder auf längere Sicht abzuwägen ist (Urteile des Bundesgerichts 2C_714/2018 vom 30. Januar 2019, Erw. 2.1 und 3.2.3, 2C_458/2019 vom 27. September 2019, Erw. 3.2, und 2C_813/2019 vom 5. Februar 2020, Erw. 2.2). Um im Rahmen der vorzunehmenden Zukunfts- prognose berücksichtigt zu werden, müssen allfällige Erwerbsmöglich- keiten und ein damit verbundenes Einkommen belegt und mit einer gewis- sen Wahrscheinlichkeit sowie auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_43/2009 vom 4. Dezember 2009, Erw. 3.4.2 mit Hinweisen). Mit anderen Worten ist zu beurteilen, ob weiterhin die konkrete Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit besteht (Urteil des Bundes- gerichts 2C_536/2022 vom 13.1.2023, Erw. 3.5). Praxisgemäss ist auch dann noch von einem dauerhaften Bezug auszuge- hen, wenn lediglich unter dem Druck des drohenden Bewilligungsverlusts auf entsprechende Leistungen verzichtet wird, ohne dass das Existenzmi- nimum des betroffenen Ausländers nachhaltig gesichert erscheint (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015, Erw. 2.4.4; 2D_12/2014 vom 31. Oktober 2014, Erw. 3.7.1; 2C_345/2011 vom 3. Ok- tober 2011, Erw. 2.2; MICHAEL SPRING, Der Bewilligungswiderruf im schwei- zerischen Ausländerrecht, Zürich/Sankt Gallen 2022, N. 521). Ausserhalb von gesetzlichen Unterhalts- und Unterstützungspflichten vermögen Unter- stützungsleistungen Dritter, etwa von erwachsenen Kindern an ihre Eltern, den Existenzbedarf lediglich dort dauerhaft sicherzustellen, wo auch ein formgültig eingegangenes und dauerhaft rechtlich durchsetzbares privat- rechtliches Verpflichtungsgeschäft vorliegt und die Kinder nachweislich langfristig über die Mittel verfügen, um ihre Eltern zu unterstützen (Urteile des Bundesgerichts 2C_949/2017 vom 23. März 2018, Erw. 4.2; 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015, Erw. 2.4.4; 2C_1160/2013 vom 11. Juli 2014, Erw. 5.5). Dabei ist zu beachten, dass entsprechende Verpflich- tungserklärungen aufgrund des in Art. 27 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) statuierten Schutzes vor übermässiger Bindung in der Regel nur für eine beschränkte Dauer Verbindlichkeit erlangen (SPRING, a.a.O., N. 516). 5.3.1.4. Ob und, gegebenenfalls, inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft, beschlägt nicht die Frage nach dem Vorliegen des Widerrufsgrunds gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG, sondern ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 2C_1115/2018 vom 31. Oktober 2019, Erw. 4.2; vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). - 20 - 5.3.1.5. Seit dem 1. Januar 2019 kann ein Bewilligungswiderruf nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG überdies auch bei hier niedergelassenen Personen angeordnet werden, welche bereits seit über 15 Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz leben und altrechtlich vor einem entsprechenden Bewilligungs- widerruf geschützt gewesen wären (Art. 63 Abs. 2 AuG). Bei der Beurtei- lung, ob bei einer niederlassungsberechtigten ausländischen Person der Widerrufsgrund der dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt ist, dürfen grundsätzlich auch Sozialhilfebezüge mitberücksichtigt werden, die vor dem 1. Januar 2019 und damit noch unter der Geltung des altrechtlichen Art. 63 Abs. 2 AuG erfolgt sind. Dem steht insbesondere auch das Rückwirkungsverbot nicht entgegen. Beim Zustandekommen einer dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeab- hängigkeit – wie sie Art. 63 AIG neu auch bei über 15 Jahren ordnungsge- mässen Aufenthalts in der Schweiz als Widerrufsgrund für eine Niederlas- sungsbewilligung vorsieht – handelt es sich um einen fortschreitenden Pro- zess und damit um einen zeitlich offenen Dauersachverhalt, der sich bei anhaltendem Sozialhilfebezug sukzessive (weiter) verwirklicht. Wird bei einer niedergelassenen Person, die bis zum 1. Januar 2019 vor einem ent- sprechenden Bewilligungswiderruf geschützt gewesen wäre, gestützt auf die neue Rechtslage überprüft, ob eine dauerhafte und erhebliche Sozial- hilfeabhängigkeit vorliegt, und wird dabei auch auf Bezüge vor dem 1. Ja- nuar 2019 abgestellt, liegt darin nach dem Gesagten eine unechte Rück- wirkung. Eine solche ist im Zusammenhang mit der ausländerrechtlichen Bewilligung einer Person zulässig, zumal deren Erteilung kein wohlerwor- benes Recht begründet (vgl. zum Ganzen BGE 133 II 97, Erw. 4.1, und 126 V 134, Erw. 4; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allge- meines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, N. 279, 283 ff.). Gleichwohl ist ein entsprechender Widerruf in solchen Fällen nur zurück- haltend anzuordnen (vgl. MARC SPESCHA, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE W ECK [Hrsg.], Kom- mentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 24 zu Art. 63 AIG) SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 24 zu Art. 63 AIG). Mit anderen Worten bedarf es, damit der Widerrufsgrund des Sozialhilfebezugs bei Personen, welche bis zum 1. Januar 2019 seit mehr als 15 Jahren im Besitze der Niederlassungsbewilligung waren, eines er- heblichen, nach dem 1. Januar 2019 erfolgten Sozialhilfebezugs. Dieser muss zudem dauerhaft im Sinne der Rechtsprechung sein (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.350 vom 13. März 2023, Erw. II/3.1.1). - 21 - 5.3.2. 5.3.2.1. Der Beschwerdeführer und seine Familie mussten ausweislich der Akten zwischen Januar 2019 und der Loslösung von der Sozialhilfe per 31. Ja- nuar 2022 mit insgesamt rund Fr. 20'000.00 unterstützt werden (Fr. 223'718.40 [Stand 13. Januar 2022] minus Fr. 204'365.35 [Stand 1. Ja- nuar 2019], MI-act. 476 und 529). Dies unter Berücksichtigung der Nach- zahlung der halben IV-Rente durch die SVA vom 4. August 2021 in der Höhe von Fr. 42'589.15 (MI-act. 507). Berücksichtigt man, dass in Anwendung von § 6 Abs. 4 lit. b VAIR erst ab einer saldierten Bezugshöhe von Fr. 40'000.00 pro Unterstützungseinheit von einer erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG auszugehen ist, ab welcher eine Verwarnung zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu prüfen ist, erhellt ohne Weiteres, dass im vorliegenden Fall bei einem Sozialhilfebezug von rund Fr. 20'000.00 innert drei Jahren die Voraussetzung der Erheblichkeit des Sozialhilfebezugs nicht erfüllt ist. 5.3.2.2. Was die Dauerhaftigkeit des Sozialhilfebezugs anbelangt, ist zunächst fest- zuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar während mehr als 10 Jahren von der Sozialhilfe abhängig war, womit das retrospektive Element der Dauerhaftigkeit erfüllt ist. Im Rahmen der vorzunehmenden Zukunftsprog- nose müssen sodann, wie bereits erwähnt (siehe vorne Erw. II/5.3.1.3), all- fällige Erwerbsmöglichkeiten und ein damit verbundenes Einkommen be- legt und mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit sowie auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein. Wählen Ehegatten ein Familienerwerbsmodell, bei welchem ein Ehegatte das finanzielle Auskommen der Familie sicherstellt und sich der andere Ehegatte um den Haushalt kümmert, hat sich auch der nichterwerbstätige Ehegatte ein allfälliges Verschulden des erwerbstätigen Ehegatten an der Sozialhilfeabhängigkeit der Familie zurechnen zu lassen. Dies gilt auf jeden Fall dann, wenn es dem nicht erwerbstätigen Ehegatten grundsätzlich zu- mutbar (gewesen) wäre, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Andererseits ist auch dem nichterwerbstätigen Ehegatten zugute zu halten, wenn sich das Ehepaar aufgrund des Engagements des erwerbstätigen Ehegatten von der Sozialhilfe lösen kann (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.119 vom 18. Januar 2021, Erw. II/3.2.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015, Erw. 2.4.2). Nach dem Gesagten ist bezüglich Zukunftsprognose auch das Erwerbseinkom- men der Ehefrau des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. - 22 - Mit Verfügung vom 2. Juli bzw. 2. August 2021 wurde dem Beschwerde- führer rückwirkend ab 1. August 2018 eine halbe IV-Rente sowie eine Kin- derrente für dessen Sohn zugesprochen. Ebenfalls rückwirkend ab August 2018 bezieht der Beschwerdeführer Ergänzungsleistungen (siehe vorne lit. B). Der Bezug von solchen Ergänzungsleistungen zur IV stellt nach ge- festigter Rechtsprechung keine Sozialhilfe dar (siehe vorne Erw. II/5.3.1.2). Seit August 2016 ist der Beschwerdeführer als Hauswart tätig und erzielt ein monatliches Einkommen von ca. Fr. 300.00 bis 400.00 (MI- act. 181 ff., 241 f.). Die halbe IV-Rente, die Ergänzungsleistungen und das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers genügen für sich allein nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts. Es wäre somit möglich, dass der Be- schwerdeführer Sozialhilfe beziehen könnte. Wie nachfolgend dargelegt wird, erweist sich dieses Risiko als bloss theoretischer Natur. So arbeitet die Ehefrau des Beschwerdeführers als Reinigungskraft und erzielte ab Ok- tober 2019 einen Monatslohn von ca. Fr. 1'500.00 bis Fr. 2'000.00 (MI- act. 435), was aufgrund des Vorliegens einer Unterstützungseinheit vorlie- gend ebenfalls zu berücksichtigen ist (siehe vorne Erw. II/5.3.1.2 f.). Per 31. Januar 2022 konnte sich der Beschwerdeführer und seine Familie sodann von der Sozialhilfe lösen (MI-act. 529). Angesichts der Umstände, dass die Ehefrau inzwischen seit mehr als drei Jahren ein für den Lebens- unterhalt der Familie massgebendes regelmässiges Einkommen erzielt und dem Beschwerdeführer seit August 2018 eine halbe Invalidenrente so- wie Ergänzungsleistungen zustehen, besteht keine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit (mehr). Auch ist eine dauerhafte Loslösung des Be- schwerdeführers von der Sozialhilfe sichergestellt. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die Tätigkeit als Hauswart dem Umfang der dem Be- schwerdeführer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit entspricht. Das Kriterium der Dauerhaftigkeit ist damit nicht (mehr) erfüllt. 5.3.3. Im Sinne eines Zwischenfazits steht fest, dass der Beschwerdeführer zwar in erheblichem Masse Sozialhilfe bezogen hat, dies jedoch primär vor dem 1. Januar 2019. Die seit dem 1. Januar 2019 bezogenen Sozialhilfe- leistungen sind insbesondere aufgrund der nachbezahlten Ergänzungs- leistungen nicht mehr als erheblich einzustufen und es ist aufgrund der seit über einem Jahr konstanten Erwerbssituation auch nicht länger von einem dauerhaften Sozialhilfebezug auszugehen. Damit ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG nicht erfüllt. Mit Blick auf den Stand der Rechtsprechung im Zeitpunkt des Einsprache- entscheids, als die Frage der Qualifikation von Ergänzungsleistungen bun- desgerichtlich noch nicht in solcher Klarheit beantwortet war (siehe vorne Erw. II/5.3.1.2.), sind die vorinstanzlichen Ausführungen nicht weiter zu be- anstanden. - 23 - 5.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass vorliegend weder ein Widerrufs- grund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b noch nach lit. c AIG begründet ist. Mangels Vorliegens eines Widerrufsgrundes erweist sich die vorinstanzlich verfügte Verwarnung zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung als unzulässig (siehe vorne Erw. II/4.3). 6. 6.1. Die Vorinstanz ging in ihrem Einspracheentscheid davon aus, dass der Be- schwerdeführer auch nach dem 1. Januar 2019 nicht in genügendem Masse am Wirtschaftsleben teilgenommen habe, da er seine Restarbeits- fähigkeit lediglich teilweise ausgeschöpft habe. Die Loslösung von der Sozialhilfe sei erst per Anfang 2022 und primär aufgrund erweiterter Er- werbstätigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers möglich geworden. Da er erst seit Kurzem, mit Hilfe seiner Ehefrau, wirtschaftlich selbständig ge- worden sei, reiche es nicht, um die wirtschaftliche Integration des Ein- sprechers nach dem langjährigen Defizit zu bejahen, weshalb von einem entsprechenden Integrationsdefizit und vom Vorliegen eines Rückstufungs- grundes im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. b AIG auszugehen sei. 6.2. Gemäss Art. 77e VZAE nimmt eine Person am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch Ein- kommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht, zu decken vermag. Dass der Beschwerdeführer seine Lebens- haltungskosten erst seit Januar 2022 zu decken vermag, ist erstellt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass dadurch bereits ein Rückstufungsgrund erfüllt wäre. Gleich wie bei Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG liegt ein Rückstufungsgrund i.S.v. von Art. 58a Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 77e VZAE erst dann vor, wenn die betroffene Person ihre Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflich- tungen in erheblichem Umfang nicht zu decken vermag (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.255 vom 3. Januar 2023, Erw. II/5.3). Diesbezüglich ist wie beim Widerruf mit Wegweisung (siehe vorne Erw. II/5.3.1.2) auf die Richtwerte gemäss § 6 Abs. 4 lit. b VAIR abzustel- len, wonach sich erst ab einer saldierten Bezugshöhe von Fr. 40'000.00 die Verwarnung zum Entzug der Niederlassungsbewilligung rechtfertigt. Nach- dem der Beschwerdeführer diese Bezugshöhe nicht erreicht, liegt auch kein entsprechender Rückstufungsgrund vor. 6.3. Mangels Vorliegens eines Rückstufungsgrundes erweist sich die Rückstu- fung als unzulässig. Gleiches gilt für die Anordnung einer Verwarnung unter Androhung der Rückstufung, da diese gemäss Art. 96 Abs. 2 AIG ebenfalls das Vorliegen eines Rückstufungsgrundes voraussetzen würde (siehe vorne Erw. II/4). - 24 - 7. 7.1. Zeigt sich, dass weder für die Verfügung einer aufenthaltsbeendenden Massnahme oder einer Rückstufung noch für deren jeweiligen förmliche Androhung mittels Verwarnung die Voraussetzungen erfüllt sind, steht es dem MIKA – und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ebenso dem Ver- waltungsgericht – dennoch frei, eine ausländische Person zur Änderung oder Beibehaltung eines bestimmten Verhaltens zu ermahnen und sie auf die andernfalls zu erwartenden migrationsrechtlichen Folgen aufmerksam zu machen. Eine solche Ermahnung kann im Gegensatz zur Verwarnung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AIG formlos ergehen, d.h. sie muss nicht an- fechtbar verfügt oder entschieden werden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 22 zu Art. 96). 7.2. Vorliegend erweisen sich die förmlichen Verwarnungen des Beschwerde- führers unter Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und unter Androhung der Rückstufung beide als unzulässig. Gleichwohl sind beim Beschwerdeführer in wirtschaftlicher Hinsicht gewisse Integrationsde- fizite auszumachen und er ist nachdrücklich anzuhalten, seinen finanziellen Verpflichtungen im Rahmen des ihm Zumutbaren vollständig nachzukom- men, ansonsten es dem MIKA freistünde, seinen Aufenthaltsstatus zu ge- gebenem Zeitpunkt erneut in Frage zu stellen. Vor diesem Hintergrund ist eine formlose Ermahnung des Beschwerdeführers angezeigt. 8. Nach dem Gesagten erweisen sich sowohl die Verwarnung zum Widerruf mit Wegweisung aus der Schweiz mangels Vorliegens eines Widerrufs- grunds als auch die Verwarnung zur Rückstufung mangels Vorliegens eines Rückstufungsgrunds je als unzulässig. Die Beschwerde ist damit gut- zuheissen und der Einspracheentscheid vom 2. März 2022 ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer wird ermahnt, inskünftig (weiterhin) einer ihm zu- mutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen und für die Bestreitung des Le- bensunterhalts zu sorgen, ansonsten er – grundsätzlich und in den Schranken der Verhältnismässigkeit – mit dem Widerruf seiner Niederlas- sungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz oder mit dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu rechnen hat. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann von der offerierten Parteibefra- gung abgesehen werden. - 25 - III. 1. Gemäss § 31 Abs. 2 VRPG werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Gleiches gilt gemäss § 32 Abs. 2 VRPG für die Parteikosten. 2. Dem Beschwerdeführer wurde für das Einspracheverfahren die unentgelt- liche Rechtspflege und Einsetzung seines Anwalts als unentgeltlicher Rechtsvertreter bewilligt. Mit Verfügung vom 28. April 2022 wurde dem Be- schwerdeführer auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unent- geltliche Rechtspflege bewilligt und sein Anwalt als unentgeltlicher Rechts- vertreter eingesetzt (act. 142 f.). 3. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer, weshalb sich die gewährte unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren als obsolet erweist und die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen sind (§ 31 Abs. 2 VRPG). 4. 4.1. Als unterliegende Partei hat das MIKA dem Beschwerdeführer die Partei- kosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG). 4.2. Die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (An- waltstarif, AnwT; SAR 291.150). Migrationsrechtliche Verfahren sind soge- nannte nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten. Die Parteientschädigung setzt sich damit zusammen aus einer Grundentschädigung zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT) sowie den Zu- und Abschlägen (§§ 6-8 AnwT). Innerhalb dieses Rahmens ist die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand der Anwäl- tin oder des Anwalts sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Durch die tarifgemässe Ent- schädigung sind die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen der Anwältin oder des An- walts einschliesslich der üblichen Vergleichsbemühungen abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung ist als Gesamtbetrag festzusetzen. Aus- lagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). 4.3. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 12. September 2022 eine detaillierte Kostennote für das verwaltungsgerichtliche Verfahren - 26 - ein (act. 172 ff.). Der für das Beschwerdeverfahren geltend gemachte Auf- wand von 17.75 Stunden erscheint angesichts dessen, dass neben der Be- schwerde eine zweite umfangreichere Eingabe zu den Akten gelegt wurde, gerade noch nachvollziehbar. Die in Rechnung gestellten Auslagen in der Höhe von Fr. 222.60 sind in Anbetracht der zahlreichen Beilagen ebenfalls nicht zu beanstanden. Das MIKA ist dementsprechend anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in der Höhe von Fr. 4'445.00 (inkl. Aus- lagen und MWSt) nach Rechtskraft zu ersetzen. 5. 5.1. Gemäss § 12 Abs. 1 AnwT setzt jede urteilende kantonale Instanz, bei Kollegialbehörden deren Präsidentin oder Präsident, die der unentgelt- lichen Rechtsvertretung aus der Gerichts- oder Staatskasse nach Rechts- kraft auszurichtende Entschädigung aufgrund einer Rechnung der Anwältin oder des Anwalts fest. 5.2. Über die im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege für das Einspracheverfahren auszuzahlende Entschädigung hat demnach die Vorinstanz zu entscheiden. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat der Vorinstanz eine detaillierte Rechnung für das Einspracheverfahren einzureichen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Einspracheent- scheid vom 2. März 2022 aufgehoben. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons. 3. Das MIKA wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die vor Verwaltungs- gericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 4'445.00 zu ersetzen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern - 27 - Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 25. April 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Busslinger Peter