Eine entsprechende Kostenauflage war vom Beschwerdeführer auch gar nicht beantragt worden. Die Anwaltskommission hatte daher keinen Anlass für weitergehende Ausführungen zur Kostenauflage; die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich damit als nicht gerechtfertigt. Die Anwaltskommission hat, ausgehend vom Rahmen von Fr. 100.00 bis Fr. 1'000.00 (vgl. § 16 Abs. 1 lit. i AnwV), die Gebühr auf Fr. 300.00 festgesetzt Diese Gebührenhöhe ist unbestritten; ebenso wird in diesem Zusammenhang keine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht. Demzufolge ist nicht weiter darauf einzugehen.