SR 101]) verletzt, indem sie die Kosten für die Entbindung vom Berufsgeheimnis dem Beschwerdeführer als Gesuchsteller auferlegte, ohne jedoch zu begründen, weshalb dieser und nicht etwa die Gesuchsgegnerin die Kosten zu tragen habe, kann nach dem soeben aufgeführten (vgl. insbesondere Erw. 4.4) nicht gefolgt werden. Tatsächlich bestand für die Anwaltskommission keine Grundlage, um der ehemaligen Klientin des Beschwerdeführers Kosten aufzuerlegen, da sie zu keinem Zeitpunkt Partei dieses Verfahrens war. Eine entsprechende Kostenauflage war vom Beschwerdeführer auch gar nicht beantragt worden.