Die Argumentation des Beschwerdeführers, das Verfahren betreffend Entbindung vom Berufsgeheimnis sei nicht aufsichtsrechtlicher Natur und damit kontradiktorisch, ist unbehelflich. Das Fehlen einer aufsichtsrechtlichen Tätigkeit schliesst ein Einparteiverfahren nicht aus. Dass in anderen Kantonen das Verfahren um Entbindung vom Berufsgeheimnis als Zweiparteienverfahren ausgestaltet ist, bedeutet nicht, dass dies auch im Aargau der Fall sein müsste.