Es wurde auch nicht gegen sie geführt; als Adressat der nachgesuchten Entbindung vom Berufsgeheimnis kam zum vornherein einzig der Beschwerdeführer selber in Betracht. Weiter hat die ehemalige Mandantin darauf verzichtet, sich mit eigenen Anträgen am Verfahren zu beteiligen. Schliesslich war sie auch nicht zum Verfahren beigeladen; mangels aktiver Teilnahme hätten ihr im Übrigen selbst bei einer Beiladung keine Kosten auferlegt werden dürfen (§ 12 Abs. 3 VRPG). 4.5. Somit ergibt sich, dass die ehemalige Mandantin des Beschwerdeführers nicht Partei des Verfahrens vor der Anwaltskommission war. Demzufolge fehlte jede gesetzliche Grundlage, um ihr Verfahrenskosten aufzuerlegen.