4.4. Nach § 13 Abs. 1 VRPG ist im erstinstanzlichen Verfahren Partei, wer durch Gesuch ein Verwaltungsverfahren einleitet (lit. a), gegen wen ein Verwaltungsverfahren eingeleitet wird (lit. b), Dritte, die sich am Verfahren mit eigenen Anträgen beteiligen (lit. c) und wer beigeladen ist (lit. d). Der Beschwerdeführer ersuchte die Anwaltskommission mit Eingabe vom 7. Januar 2022 darum, ihn vom Berufsgeheimnis gegenüber seiner ehemaligen Mandantin zu entbinden. Die ehemalige Mandantin des Beschwerdeführers war nicht Partei des entsprechenden Verfahrens: Sie hat das Gesuch nicht selber eingeleitet. Es wurde auch nicht gegen sie geführt;