Ein Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis werde von der Aufsichtsbehörde deshalb nicht in einem Zweiparteienverfahren behandelt und es sei nur der Beschwerdeführer als Partei aufgeführt worden. Für die Kostenverlegung sei deshalb auch nicht entscheidend, ob der Klient und Geheimnisherr zwecks Interessenabwägung von -6- der Anwaltskommission noch angehört werde oder nicht. Eine Grundlage für eine Kostenauflage an den Klienten des Gesuchstellers und nicht den Gesuchsteller selber bestehe demnach nicht.