4.3. Die Vorinstanz macht geltend, die Anwaltskommission habe bei einem Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis sämtliche auf dem Spiel stehenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Werde ein Klient angehört und in das Verfahren der Anwaltskommission miteinbezogen, dann nicht als Partei, sondern zur Sachverhaltsabklärung sowie zur Darlegung seiner Interessen, die gegen eine Offenbarung des Geheimnisses sprechen könnten. Ein Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis werde von der Aufsichtsbehörde deshalb nicht in einem Zweiparteienverfahren behandelt und es sei nur der Beschwerdeführer als Partei aufgeführt worden.