Auch in diesem Verfahren habe die ehemalige Mandantin nicht reagiert und sich nicht vernehmen lassen. Entsprechend habe sie durch ihr Verhalten das Verfahren vor der Aufsichtskommission verursacht und sei ausgangsgemäss unterlegen. Indem die Anwaltskommission der Klientin die Gelegenheit zur Vernehmlassung gebe und anschliessend eine Interessenabwägung vornehme, ergebe sich, dass sich zwei Parteien gegenüberstehen, deren Interesse gegeneinander abgewogen würden. Die Gebühren seien vollumfänglich der ehemaligen Mandantin aufzuerlegen.