Vielmehr habe die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, wie in den anderen Kantonen, nach dem Verursacherprinzip und/oder nach Obsiegen und Unterliegen zu erfolgen, zumal es sich bei einem Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis materiell um ein kontradiktorisches Verfahren handle. Indem die ehemalige Mandantin des Beschwerdeführers die freiwillige Entbindung vom Anwaltsgeheimnis verweigert habe, habe sie den Beschwerdeführer gezwungen, bei der Anwaltskommission um Entbindung vom Berufsgeheimnis zu ersuchen. Auch in diesem Verfahren habe die ehemalige Mandantin nicht reagiert und sich nicht vernehmen lassen.