b des Dekrets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren (SAR 661.110) ausübe. Tatsächlich nehme die Anwaltskommission vorliegend keine Aufsichtstätigkeit wahr, weshalb die Gebühren nicht dem Beschwerdeführer als Gesuchsteller aufzuerlegen seien. Vielmehr habe die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, wie in den anderen Kantonen, nach dem Verursacherprinzip und/oder nach Obsiegen und Unterliegen zu erfolgen, zumal es sich bei einem Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis materiell um ein kontradiktorisches Verfahren handle.