4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, es handle sich beim Verfahren vor der Anwaltskommission um ein kontradiktorisches und kein aufsichtsrechtliches Verfahren, weshalb die Gebühr der unterliegenden Partei aufzuerlegen sei. Das Verwaltungsgericht habe mit Urteil vom 12. September 2018 (WBE.2018.176) festgehalten, dass es zumindest zweifelhaft erscheine, ob die Anwaltskommission im Zusammenhang mit der Entbindung vom Berufsgeheimnis eine Aufsichtsfunktion im Sinne von § 1 Abs. 1 lit. b des Dekrets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren (SAR 661.110) ausübe.