3.3. § 16 der Anwaltsverordnung vom 18. Mai 2005 (AnwV; SAR 290.111) enthält einen Gebührenkatalog. Darin sind die zu erhebenden Gebühren festgelegt. Nach § 16 Abs. 1 lit. i AnwV kann die Anwaltskommission für die Entbindung vom Berufsgeheimnis eine Gebühr von Fr. 100.00 bis Fr. 1'000.00 erheben. In Abweichung von § 31 Abs. 1 VRPG ergibt sich somit, dass die Anwaltskommission in (erstinstanzlichen) Verfahren betreffend Entbindung vom Berufsgeheimnis gestützt auf § 19 Abs. 2bis EG BGFA in Verbindung mit § 16 Abs. 1 lit. i AnwV eine Gebühr erhebt. -5-