3. 3.1. Das Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) enthält keine Regelung betreffend die Kosten des Verfahrens vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte (Art. 14 BGFA). Gemäss Art. 34 Abs. 1 BGFA regeln die Kantone das Verfahren. 3.2. § 19 Abs. 2bis EG BGFA legt für die Gebühr für die von der Anwaltskommission durchgeführten Verfahren einen Rahmen von Fr. 100.00 bis Fr. 6'000.00 fest. Die Konkretisierung für die einzelnen Verfahren bestimmt der Regierungsrat durch Verordnung.