2. Für das Verfahren vor der Anwaltskommission gilt grundsätzlich das VRPG (§ 1 Abs. 1 VRPG); vorbehalten sind Sonderbestimmungen in anderen Erlassen (§ 1 Abs. 3 VRPG). Gemäss § 31 Abs. 1 VRPG sind erstinstanzliche Verwaltungsverfahren unentgeltlich; abweichende Bestimmungen sind vorbehalten. Insofern darf die Anwaltskommission bei einer Entbindung vom Berufsgeheimnis grundsätzlich keine Kosten erheben.