2. Die Anwaltskommission hat dem Beschwerdeführer die Kosten des kantonalen Verfahrens in Höhe von Fr. 300.00 auferlegt. Diese Kostenauflage stellt eine individuelle Anordnung gegen den Beschwerdeführer dar. Er hat ein schutzwürdiges eigenes Interesse an deren Aufhebung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (§ 42 lit. a VRPG; BGE 129 II 297, Erw. 2.2 mit Hinweisen; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Diss. Zürich 1998, § 38 N 129 f.).