In jenen Fällen, in denen die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache gegeben ist, erstreckt sie sich auf alle Nebenpunkte, wie insbesondere die Verfahrens- und Parteikosten (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2000, S. 353 mit Hinweis; Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2016.252 vom 24. August 2016, Erw. I/2; WBE.2009.349 vom 16. August 2010, Erw. I/1). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen den Kostenentscheid der Vorinstanz zuständig.