1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Dispositivziffer 2 des Entscheids der Anwaltskommission vom 21. März 2022 (AVV.2022.3) betreffend die Entbindung vom Berufsgeheimnis aufzuheben und die Kosten für die Entbindung vom Berufsgeheimnis seien der Gesuchsgegnerin, B., aufzuerlegen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MWST. 2. Mit Eingabe vom 16. Mai 2022 nahm die Anwaltskommission zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung. 3. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 31. Mai 2022.