1. Der Gesuchsteller wird für die Durchsetzung der Honoraransprüche gegenüber B., C-Strasse 21A, X., für das Honorar aus dem Mandat gemäss Vollmacht vom 22. Juni 2021 gegenüber den Behörden vom Berufsgeheimnis entbunden, soweit dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist. 2. Der Gesuchsteller hat die Kosten der Gesuchssache in der Höhe von CHF 300.00 zu bezahlen. C. 1. Gegen diesen Entscheid der Anwaltskommission erhob A. mit Eingabe vom 6. April 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge: