3. 3.1. Die Verfahrenskosten im Verfahren vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'300.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 790.00, insgesamt Fr. 5'090.00, sind von den Beschwerdegegnerinnen unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 3.2. Die Beschwerdegegnerinnen werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den Beschwerdeführern für die im Verfahren vor dem Regierungsrat entstandenen Parteikosten Fr. 4'700.00 zu ersetzen. Der Stadtrat Y. wird verpflichtet, den Beschwerdeführern für die im Verfahren vor dem Regierungsrat entstandenen Parteikosten Fr. 3'133.35 zu ersetzen.