2. 2.1. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 10'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 660.00, gesamthaft Fr. 10'660.00, sind von den Beschwerdegegnerinnen unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 2.2. Die Beschwerdegegnerinnen werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den Beschwerdeführern für die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten Fr. 5'000.00 zu ersetzen. Der Regierungsrat und der Stadtrat Y. werden verpflichtet, dem Beschwerdeführer für die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten je Fr. 3'333.35 zu ersetzen.