Ohne Berücksichtigung von § 12a AnwT erscheint eine Entschädigung von Fr. 9'400.00 sachgerecht. Die Beschwerdegegnerinnen haben den Beschwerdeführern davon die Hälfte, d.h. Fr. 4'700.00 zu ersetzen. Der Anteil des Stadtrats ist aufgrund des sehr hohen Streitwerts gestützt auf § 12a Abs. 1 AnwT um 1/3 herabzusetzen. Der Stadtrat hat den Beschwerdeführern damit Fr. 3'133.35 zu ersetzen. - 30 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden der Entscheid des Regierungsrats vom 2. März 2022 sowie die Baubewilligung des Stadtrats Y. vom 10. Februar 2021 aufgehoben.