2.2.2. Bei der Festsetzung der Höhe der vorinstanzlichen Parteikosten gilt auch hier zu berücksichtigen, dass der Streitwert in der oberen Hälfte des massgeblichen Rahmens liegt. Die Schwierigkeit wurde von der Vorinstanz als knapp durchschnittlich eingestuft (angefochtener Entscheid, S. 20). Der mutmassliche Aufwand des Anwaltes ist – für ein Verfahren mit einem Streitwert von Fr. 1'630'000.00 – als unterdurchschnittlich einzustufen. Ins Gewicht fällt dabei auch, dass der Anwalt hinsichtlich Aufwand und Schwierigkeit Erleichterungen hatte, da er die Beschwerdeführer bereits im Einwendungsverfahren vertrat. Ohne Berücksichtigung von § 12a