Die Beschwerdegegnerinnen haben den Beschwerdeführern davon 1/3, d.h. Fr. 5'000.00 zu ersetzen. Die Anteile des Regierungsrats und des Stadtrats sind aufgrund des sehr hohen Streitwerts gestützt auf § 12a Abs. 1 AnwT jeweils um 1/3 herabzusetzen, d.h. letztere beiden haben den Beschwerdeführern je Fr. 3'333.35 zu ersetzen. - 29 -