Der Streitwert (Fr. 1'630'000.00) liegt in der oberen Hälfte des Rahmens (über Fr. 1'000'000.00 bis Fr. 2'000'000.00). Die Schwierigkeit des Falles und der mutmassliche Aufwand des Anwalts waren – für ein Verfahren mit einem Streitwert von Fr. 1'630'000.00 – knapp mittel. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der Anwalt hinsichtlich Aufwand und Schwierigkeit Erleichterungen hatte, da er die Beschwerdeführer bereits vor Vorinstanz vertrat. Ohne Berücksichtigung von § 12a AnwT erscheint eine Entschädigung von Fr. 15'000.00 sachgerecht. Die Beschwerdegegnerinnen haben den Beschwerdeführern davon 1/3, d.h. Fr. 5'000.00 zu ersetzen.