8.2, wo das Bundesgericht bereits eine Überschreitung der zulässigen anrechenbaren Geschossfläche um ca. 1.43 % als nicht vernachlässigbar bezeichnete und es zudem als nicht unverhältnismässig einstufte, dass die Vorinstanz auf einen Bauabschlag erkannt hatte), sondern nur der Bauabschlag in Frage kommt. Daran ändert auch nichts, wenn die von den Vorinstanzen angeordnete Pflicht zur Reduktion der Abgrabungen (siehe angefochtener Entscheid, S. 21 [Dispositiv-Ziffer 1, 2. Spiegelstrich]) eventuell dazu führt, dass gewisse Räume nicht mehr als anrechenbar zu betrachten wären. Das projektierte Bauvorhaben kann nicht bewilligt werden.