B und C von (mindestens) je 1'561.27 m2. Die für die Baufelder A, B und C maximal zulässigen (anrechenbaren) Geschossflächen von je 1'400 m2, werden damit bezüglich des Baufelds A um (mindestens) 161.4 m2 und bezüglich der Baufelder B und C um (mindestens) je 161.27 m2 überschritten, was einer Überschreitung der maximal zulässigen Ausnützung um über 11.5 % entspricht.