4.8. Zusammenfassend ergibt sich, dass im Rahmen der Ausnützungsberechnung pro Haus A, B und C (mindestens) rund 161.8 m2 zu Unrecht nicht als anrechenbare Geschossfläche angerechnet wurden. Gemäss der Berechnung "Anrechenbare Geschossfläche" vom 14.10.2020 (in: Vorakten, act. 217) wurden für das Haus A 1'399.60 m2, für das Haus B 1'399.47 m2 und für das Haus C ebenfalls 1'399.47 m2 an anrechenbarer Geschossfläche ausgewiesen. Rechnet man die zu Unrecht nicht angerechneten Geschossflächen (von mindestens 161.8 m2 pro Haus) hinzu, so ergeben sich für das Haus A anrechenbare Geschossflächen von (mindestens) 1'561.4 m2 und für die Häuser B und C von (mindestens) je 1'561.27