bei einer bloss hälftigen Anrechnung konsequenterweise nicht die gesamte Grundfläche in die Berechnung nach § 55 Abs. 1 lit. b BNO einfliessen dürfe). Mit den weiteren in diesen Räumen vorgenommenen Abzügen A6 und A7 in den Erdgeschossen und in den 1. und 2. Obergeschossen sowie A6, A9 und A10 in den 3. Obergeschossen setzten sich die Vorinstanzen nicht auseinander; die Bauherrschaft begründete diese Abzüge ebenfalls nicht weiter. Der Abzug A6 in den 3. Obergeschossen betrifft eine Mauer/Wand, deren Querschnitt vollumfänglich anzurechnen ist (rund 1.3 m2 pro Haus), auch wenn darin Leitungen verlaufen (analog Mauern/Wände in den Nasszellen; siehe oben).