Die Vorinstanz hielt fest, die als "Reduit/Technik" bezeichneten Flächen in den Wohnungen seien nur zur Hälfte angerechnet worden. Da in den entsprechend kleineren Räumen u.a. die Wasser- und Elektrizitätsversorgung untergebracht sei, sei gestützt auf § 32 Abs. 2 lit. a Ziffer 2 BauV an der hälftigen Anrechenbarkeit nichts auszusetzen (angefochtener Entscheid, S. 15). Diese Ausführungen werden von den Parteien nicht substanziert beanstandet (siehe allerdings Beschwerde, S. 11 und Replik, S. 9, wonach - 26 -