Ziffer 2 BauV, welche nicht angerechnet werden müssen, lässt sich bei den fraglichen Mauern bzw. Wänden – namentlich in den Nasszellen – nicht sprechen. Die in der Berechnung "Anrechenbare Geschossfläche" vom 14.10.2020 sowie der Planbeilage "Anrechenbare Geschossfläche" 1:100 vom 12.10.2020 (in: Vorakten, act. 217) in den Nasszellen vorgenommenen Abzüge A2 und A3 sowohl in den Erdgeschossen als auch in den 1. und 2. Obergeschossen sind daher nicht gerechtfertigt; die fraglichen Flächen der Mauer- bzw. Wandquerschnitte sind vollumfänglich anzurechnen. Für die Häuser A, B und C sind bezüglich der Nasszellen somit je rund 8.6 m2 an zusätzlicher Geschossfläche anzurechnen.