Wie dargelegt sind gemäss § 32 Abs. 2 Satz 1 BauV alle ober- und unterirdischen Geschossflächen, einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte anzurechnen. Ob in den Mauern Leitungen verlaufen, ist für die Anrechenbarkeit nicht von Bedeutung. Ebenso wenig ist von Relevanz, ob es sich um tragende Mauern oder Wände handelt. Von "technischen Räumen" für Heizung, Wasser, Elektroversorgung, Maschinenräume für Aufzüge, Ventilations-, Klima- und Energiegewinnungsanlagen im Sinne von § 32 Abs. 2 lit. a Ziffer 2 BauV, welche nicht angerechnet werden müssen, lässt sich bei den fraglichen Mauern bzw. Wänden – namentlich in den Nasszellen – nicht sprechen.